OF THE COMPANY Hofer GmbH & Co KG

(im Folgenden kurz „HOFER-MEDICAL“ genannt)

1. Allgemeines

1.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich nur nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle späteren Lieferungen und Leistungen, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- und Folgeaufträge.

1.2. Einkaufsbedingungen des Kunden oder abweichende Gegenbestätigungen sind für HOFER-MEDICAL unverbindlich, auch wenn ein ausdrücklicher Widerspruch von HOFER-MEDICAL nicht erfolgt.

1.3. Sämtliche Vertragsergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von HOFER-MEDICAL.

1.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere geschäftlichen Zwecke verwenden.

1.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote gelten freibleibend.

2.2. Der Kunde bleibt an seine Bestellung gebunden, solange wir die Annahme der Bestellung nicht ausdrücklich abgelehnt haben.

2.3. Der Vertrag kommt mit Absendung unserer Auftragsbestätigung an den Kunden zustande.

3. Preise, Verpackung, Fracht, Versicherung

3.1. Unsere Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Fakturiert wird der am Tag der Lieferung von uns festgestellte Preis. Wir sind berechtigt, eine zwischen dem Vertragsabschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung eintretende Preisänderung voll zu berücksichtigen. Der jeweils fakturierte Preis gilt nur für den konkreten, nach Menge und Lieferzeit bestimmten Auftrag. Die Preise verstehen sich EXW jeweils ab Lieferwerk zuzüglich Verpackungs-, Versand- sowie Versicherungskosten.

3.2. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der bei Rechnungserstellung gültigen Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz, sofern nicht für uns eine Steuerbefreiung nach Umsatzsteuergesetz vorliegt.

4. Zahlung

4.1. Unsere Warenrechnungen sind vom Tage der Rechnungsstellung an gerechnet entweder innerhalb von 5 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 20 Tagen ohne jeden Abzug in bar oder durch Überweisung zu bezahlen.

4.2. Rechnungsbeträge über Mieten, Arbeitslöhne, Fahrkilometer, Inspektionspauschalen sowie alle sonstigen Rechnungen, die keine Warenlieferung zum Inhalt haben, sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

4.3. Bei vereinbarter Teilzahlung wird der Gesamtbetrag zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer Rate in Verzug gerät. Im Hinblick auf die bei Teilzahlung vereinbarten Zahlungstermine wird ein dreitägiges Respiro gewährt.

4.4. Unsere Angestellten und Vertreter sind nur bei Vorlage einer besonderen schriftlichen Inkassovollmacht zum Inkasso berechtigt. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

4.5. Bei Verzug berechnen wir vorbehaltlich eines höheren realen Zinssatzes, den wir aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen können, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz. Bei Zahlungsverzug sind Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

4.6. Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als der Kunde seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt. Aufrechnung seitens des Kunden mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen des Kunden sowie Zurückbehaltungsrechte und sonstige Leistungsverweigerungsrechte seitens des Kunden sind ausgeschlossen.

4.7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wird ein Wechsel oder Scheck des Kunden nicht eingelöst oder erhalten wir Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites an den Kunden in der sich aus dem Auftrag ergebenden Hohe bedenklich erscheinen lassen oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahren gestellt oder macht der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offen stehenden auch noch nicht fälliger oder gestundeter Rechnungen zu fordern und für sämtliche ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Der Kunde kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden.

5. Lieferung

5.1. Für den Inhalt und den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf zum Versand gebracht oder dem Kunden als abholbereit gemeldet worden ist. Wird aus von uns zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, so muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Kunden lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte, insbesondere jeglicher Schadenersatz und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wir den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

5.2. Wurde kein Liefertermin vereinbart, gilt eine angemessene, handelsübliche Lieferzeit als vereinbart. Nach Überschreiten der angemessenen Lieferfrist muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist gewähren. Im Übrigen gelten auch hierzu die letzten beiden Sätze des vorangehenden Punktes.

5.3. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen infolge technischer Verbesserungen sowie sonstige, dem Kunden zumutbare Änderungen der gelieferten Geräte vor, ebenso eine andere Ausführung der bestellten Arbeiten und Leistungen.

5.4. Alle Fälle höherer Gewalt, Streik. Aussperrung, Maschinenschaden, unzureichende Materialversorgung, allgemeine Rohstoffknappheit, behördliche Maßnahmen, Mangel an Arbeitskräften, Beschränkungen der Energieversorgung und von Dienstleistungen, Mangel an Transportmöglichkeiten, Nichtbelieferung durch Zu- oder Unterlieferanten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einflussbereiches, berechtigen uns nach unserer Wahl entweder in angemessenem Umfang und für angemessene Zeitdauer, mindestens für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse zum Lieferaufschub oder zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde hat keine Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Selbstbelieferung unter solchen Umständen, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Umstände eintreten, nachdem die Lieferzeit bereits überschritten war. 

5.5. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung durch den Kunden ist eine Hauptpflicht. Der Kunde kommt auch durch unser wörtliches Angebot in Annahmeverzug. Verweigert der Kunde die Annahme, so hat er unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung sämtliche Kosten des Transportes und der Lagerung zu tragen. Der Kaufpreis wird bei Annahmeverzug sofort fällig, auch wenn spätere Zahlungstermine vereinbart sind. Nach unserer Wahl sind wir stattdessen auch berechtigt einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Annahme.

6. Leihsendungen

6.1. Dem Kunden können bestimmte Waren auch als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn diese Waren vom Kunden ausdrücklich als Leihsendung bestellt worden sind und diese Bestellung durch uns zugestimmt wurde.

6.2. Leihweise zur Verfügung gestellte Waren sind nach Ablauf des vereinbarten Leihzeitraumes vollständig gereinigt und desinfiziert an uns zurückzusenden. Dabei ist der Rücksendung eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Reinigung und Desinfektion beizufügen. Ist dies nicht geschehen, wird dem Kunden eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Aufbereitung der Instrumente in Rechnung gestellt. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

6.3. Wurde bei Bestellung einer Leihlieferung vereinbart, dass hierfür eine Leihgebühr gemäß der zum Zeitpunkt gültigen Preisliste gezahlt werden sollte, so ist diese Leihgebühr auch dann fällig, wenn die Leihware zurückgesandt wird, ohne dass diese tatsächlich vom Kunden genutzt wurde.

7. Versand

7.1. Art und Weg des Versandes erfolgen nach unserer Wahl. Mehrkosten für besondere, vom Kunden gewünschte Versandarten, die mit der Bestellung schriftlich bekannt zugeben sind, gehen zu seinen Lasten. Erhöhungen der Frachtraten zwischen Auftragsbestätigung und Versendung können wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.

7.2. Die Gefahr geht in jedem Fall – auch bei frachtfreien Lieferungen oder Leistungen frei Haus – zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem der Liefergegenstand unser Lieferwerk oder Auslieferungslager verlässt. Wird der Versand oder die Auslieferung auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen. die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so geht die Gefahr bei unserer Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen und Mahnspesen in unserem Eigentum. 

8.2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im normalen Geschäftsbetrieb gestattet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Die jeweils gültigen Anforderungen für den Handel bzw. Vertrieb von Medizinprodukten sind zu beachten.

8.3. Der Kunde tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden zur Sicherung der uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hat der Kunde die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen, uns jede erforderliche Auskunft zu erteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt, so ferne wir uns die Einziehung der Forderungen nicht selbst vorbehalten. Die jeweils gültigen Anforderungen für den Handel bzw. Vertrieb von Medizinprodukten sind zu beachten.

8.4. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht unserer Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen. Er hat uns unverzüglich von den Eingriffen Dritter schriftlich unter Angabe der Anschrift des Dritten sowie aller sonstigen Umstände des Falles zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge hat der Kunde auf eigene Kosten die zur Sicherung unseres Eigentumsrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe selbst zu ergreifen. Die uns erwachsenden Interventionskosten trägt der Kunde. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, so sind wir berechtigt, allein, ohne Mitwirkung des Kunden, die Herausgabe zu verlangen.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, solange die verkaufte Ware in unserem Eigentum steht, diese auch sonst pfleglich und schonend zu behandeln. Für den Fall, dass der Kunde dieser Verpflichtung sowie den Verpflichtungen zur Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Vertragspflichten nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die verkaufte Ware zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. In diesem Falle sind wir zur neuerlichen Übergabe der Ware an den Kunden erst dann verpflichtet, wenn die Erfüllung seiner Vertragspflichten sichergestellt ist, insbesondere die sofortige Bezahlung des gesamten noch offenen Kaufpreises erfolgt ist.

8.6. Im Falle einer Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir auch berechtigt, diese freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallsforderung haftet der Kunde. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Solange wir Eigentumsrechte am Kaufgegenstand haben, sind wir oder von uns Beauftragte berechtigt, uns jederzeit vom Vorhandensein und Zustand des Kaufgegenstandes zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Kunde freien Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren. Die jeweils gültigen Anforderungen für den Handel bzw. Vertrieb von Medizinprodukten sind zu beachten.

8.7. Die Regeln über den Eigentumsvorbehalt gelten analog, wenn Waren, die in unserem Vorbehaltseigentum stehen, mit anderen Waren vermengt oder verarbeitet werden.

9. Gewährleistung und Schadenersatz

9.1. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen leisten wir für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung in der Form Gewähr, dass wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl wandeln oder mindern. Handelsübliche oder geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Form oder der Ausstattung gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch bei Lieferung nach Muster oder Probe.

9.2. Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich angezeigt werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen genau spezifiziert werden. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass sich die Ware noch im gleichen Zustand wie bei der Auslieferung befindet.

9.3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, auch nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist, wenn der Fehler auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Wartung, ungewöhnlichen Umgebungseinflüssen oder auf dem Transport beruhen. Jede Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, wenn unsere Waren mit anderen Waren vermengt oder vermischt werden, die nicht von uns bezogen oder zur Anwendung empfohlen worden sind.

9.4. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund leichten Verschuldens, weiters aufgrund fahrlässiger oder grob fahrlässiger Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten. Ausgeschlossen ist weiters der Ersatz eines allenfalls entstandenen mittelbaren Schadens oder eines Mangelfolgeschadens oder auch der Ersatz des entgangenen Gewinns. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Waren, technische Beratungen und sonstige Angaben über Eignung und Verwendung. Gewichte, Maße, Formen, Leistung und Aussehen unserer Waren sind unverbindlich. Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gegenüber wird jede Haftung für aufgrund einer allfälligen Fehlerhaftigkeit der Ware (des Produktes) entstandene Sachschäden ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für die Stadt Fürstenfeld. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Kunden auch dort zu klagen, wo sonst ein Gerichtsstand für ihn nach allgemeinen Vorschriften begründet ist. Es gilt österreichisches Recht.

10.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die ganze Dauer der Geschäftsbeziehungen. Soweit im Rahmen längerer Geschäftsbeziehungen frühere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gegolten haben, treten diese außer Kraft. 

Stand: 20160728mc

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